(1) Die in dieser Verordnung festgesetzten Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxis gelten für Taxiunternehmen mit dem Betriebssitz Regensburg.
(2) Der Pflichtfahrbereich umfasst die Gebiete der Stadt Regensburg und des Landkreises Regensburg sowie das Gemeindegebiet Bad Abbach.
(3) Das Gebiet der Stadt Regensburg bildet die Tarifzone I, der übrige Pflichtfahrbereich die Tarifzone II.