Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1) sich entgegen § 2 Abs. 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung in der Sportanlage aufhält,
2) entgegen § 3 Abs. 1 in einer der Sportanlagen durch sein/ihr Verhalten andere gefährdet oder schädigt,
3) den Bestimmungen des § 3 Abs. 2 über das Verhalten in der Sportanlage zuwider handelt,
4) entgegen § 4 Abs. 1 mehr als die höchstzulässige Besucherzahl zulässt,
5) entgegen § 4 Abs. 2 die Ordnung in der Sportanlage nicht aufrecht erhält oder die Regelungen der §§ 2 und 3 nicht durchsetzt, obgleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch deren Verletzung gestört wird,
6) entgegen § 4 Abs. 3 erkennbar Berauschte, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, nicht aus der Sportanlage verweist,
7) entgegen § 4 Abs. 4 nicht dafür sorgt, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrecht erhalten bleibt,
8) entgegen § 4 Abs. 7 nicht geeignete Ordner/Ordnerinnen oder Ordner/Ordnerinnen in berauschtem Zustand einsetzt,
9) entgegen § 4 Abs. 8 als Veranstalter/als Veranstalterin nicht dafür Sorge trägt, dass sich die Sanitätsdienstkräfte an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten und ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung der Sportanlage nicht ständig gewährleistet ist,
10) entgegen § 4 Abs. 9 den Veranstalter/die Veranstalterin oder den Beauftragten/die Beauftragte der Polizei auf deren Anforderung nicht benennt oder als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei nicht zur Verfügung steht,
11) Anordnungen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht nachkommt.