(1) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
(2) Zur Verhütung von Gefahren können für den Einzelfall weitergehende Anordnungen erlassen werden.
(3) Die Veranstalter/Veranstalterinnen und Besucher/Besucherinnen haben den Anordnungen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. Die Besucher/Besucherinnen haben Anordnungen des Ordnungsdienstes sowie des Sportanlagensprechers/der Sportanlagensprecherin zu beachten.