Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbSVO · Sportanlagen-Verordnung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbSVO – Verhalten der Besucher/Besucherinnen in den Sportanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 18.08.2008.

(1) In den Sportanlagen hat sich jeder Besucher/jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist verboten:

1) in einem erkennbar berauschten Zustand die Sportanlage zu betreten;

2) Bereiche zu betreten, die nicht für Zuschauer/Zuschauerinnen zugelassen sind

3) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

4) in den Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen oder in den Rettungswegen unbefugt zu sitzen oder zu stehen;

5) Gegenstände auf Spielflächen oder in Besucherbereiche zu werfen;

6) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Kisten in die Sportanlage mitzubringen;

7) aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Gegenstände, z.B. Glasflaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzubringen;

8) Behältnisse mit schädlichem Inhalt, Substanzen, die ätzen oder färben oder Gegenstände mitzubringen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können oder Waffen sowie Fahnenstangen oder Transparentstangen mitzubringen, die länger als 1 m oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben;

9) Tiere bei Sport- oder Kulturveranstaltungen mitzuführen;

10) pyrotechnische Gegenstände aller Art mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen sowie Feuer jeglicher Art zu entfachen;

11) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

12) die Sportanlagen durch Wegwerfen von Sachen oder in sonstiger Weise zu verunreinigen oder außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

13) alkoholische Getränke aller Art mitzubringen;

14) Laser-Pointer mitzubringen,

15) schallerzeugende Geräte (z.B. Megaphone, Sirenen, Pressluftfanfaren) mitzuführen oder zu betreiben,

16) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial mitzuführen, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, zu Gewalttaten gegen Personen oder Sachen aufzurufen sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren.

(3) Soweit auf der Eintrittskarte ein besonderer Platz angegeben ist, darf für die jeweilige Veranstaltung nur der angegebene Platz eingenommen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbSVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 RgbSVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten