(1) In den Sportanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
(2) Jeder Besucher/jede Besucherin ist beim Betreten der Sportanlage und auf Verlangen auch in der Sportanlage verpflichtet, dem Ordnungsdienst und den Bediensteten der Polizei seine/ihre Eintrittskarte oder seinen/ihren Berechtigungsausweis auf Verlagen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen - auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel - daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchungsberechtigung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, sind zurückzuweisen und am Betreten der Sportanlage zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.