(1) Erhält eine Schülerin/ein Schüler Instrumentalunterricht, so müssen die Schüler grundsätzlich zu Beginn des Unterrichts selbst ein Instrument besitzen. Soweit die Schule über Instrumente verfügt, können diese jedoch an Schülerinnen/Schüler ausgeliehen werden.
(2) Die Leihdauer beträgt ein Jahr und kann nur auf begründeten Antrag verlängert werden.
(3) Das Instrument und Zubehör sind stets pfleglich zu behandeln und auf Kosten des Entleihers instand zu halten. Über Einzelheiten der Pflege hat sich die Schülerin/der Schüler bei der Lehrkraft zu unterrichten. Mit Reparaturen dürfen nur von der Schule benannte Firmen beauftragt werden.
(4) Für Verlust und Beschädigung haftet der Entleiher bzw. der Personensorgeberechtigte in vollem Umfang.
(5) Entliehene Instrumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.