(1) Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung. Darüber hinaus bereitet sie durch eine studienvorbereitende Ausbildung auf die Aufnahmeprüfung an einer Ausbildungsstätte für Musikberufe vor.
(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Förderklasse werden in dem als Anlage beigefügten Anhang zur Benutzungssatzung geregelt, der Bestandteil der jeweils gültigen Benutzungssatzung ist.