(1) Der Unterricht findet grundsätzlich in den Räumen der Sing- und Musikschule bzw. in den Räumen der verschiedenen städtischen Schulen statt. Ausnahmen davon bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Schulleitung.
(2) Nach Möglichkeit werden Wünsche nach Unterrichtung zu bestimmten Zeiten oder (falls Wahlmöglichkeiten bestehen) in einer bestimmten Unterrichtsstätte oder bei bestimmten Lehrkräften erfüllt. Ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.
(3) Der Unterricht findet einmal wöchentlich statt und ist auf andere Personen nicht übertragbar.
(4) An gesetzlichen Feiertagen und in den Ferien allgemeinbildender Schulen findet kein Unterricht statt.
(5) Kann die Schülern/der Schüler den Unterricht ausnahmsweise nicht wahrnehmen, muss die Musikschule darüber möglichst frühzeitig verständigt werden. Dieser Unterricht geht in den Verfügungsbereich der Musikschule zurück und muss nicht nachgeholt werden.
(6) Durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen (Fortbildung oder dienstliche Verpflichtung) ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. Dieser unterliegt dennoch grundsätzlich der Gebührenpflicht.
(7) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Schülerin/des Schülers ausfallen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig.
(8) Bei einer Erkrankung von mehr als drei Wochen am Stück sind die Schülerin/der Schüler bzw. die Personensorgeberechtigten verpflichtet, mit der Schulleitung Kontakt aufzunehmen und über die Ausfalldauer bzw. den Rückkehrzeitpunkt zu sprechen.
(9) Die ersten zwei Unterrichtsmonate gelten als Probezeit, wobei ein zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns bereits angebrochener Monat als voller zu bezahlen ist.
(10) In besonders begründeten Fällen wird auf Verlangen der Schülerin/des Schülers oder der Personensorgeberechtigten eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt. Diese Bescheinigung wird nur an die Schüler ausgehändigt, die sämtliche Verbindlichkeiten gegenüber der Schule erfüllt haben.