(1) Ein Ausscheiden des Schülers/der Schülerin kann erfolgen:
1) mit der Abmeldung während des Schuljahres in den in Abs. 3 aufgeführten Fällen,
2) bei Ausschluss aus der Sing- und Musikschule,
3) mit der Abmeldung aufgrund einer Satzungsänderung in dem in § 10 Abs. 5 aufgeführten Fall.
(2) Die Aufnahme erfolgt ausschließlich für ein Schuljahr; für jedes weitere Schuljahr ist eine gesonderte Wiederanmeldung/-aufnahme notwendig. Bereits vor dem Schuljahr 2025/2026 bestehende Benutzungsverhältnisse werden damit nicht mehr automatisch fortgeführt.
(3) Abmeldungen während des Schuljahres haben schriftlich zu erfolgen und sind nur in folgenden Fällen möglich:
- a) bei Vorliegen eines wichtigen, schriftlich nachgewiesenen Grundes (Verlegung des Hauptwohnsitzes der Schülerin/des Schülers außerhalb des Stadtgebietes von Regensburg bzw. bei Schülerinnen und Schülern mit Hauptwohnsitz im Landkreis Regensburg Verlegung ihres Hauptwohnsitzes außerhalb des Landkreises Regensburg oder eines anderen wichtigen, schriftlich nachgewiesenen Grundes, der eine Abmeldung während des Schuljahres erforderlich macht) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen,
- b) während der Probezeit von 2 Monaten für Neuzugänge zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen oder
- c) wenn ein Ersatzschüler zu Beginn des Monats den freiwerdenden Unterricht weiterbelegt.
Eine Abmeldung während des Schuljahres ist nur bis zum 30.04. (Eingang bei der Sing- und Musikschule) möglich. Danach eingehende Abmeldungen haben Wirkung zum Schuljahresende (d. h. zum 31.08., vgl. § 2).
(4) Ein Ausschluss aus der Sing- und Musikschule zum Monatsende kann in folgenden Fällen erfolgen:
1) während der zweimonatigen Probezeit zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen,
2) wenn Schülerinnen oder Schüler mehrmals unentschuldigt dem Unterricht, den Kernfächern oder den Ergänzungsveranstaltungen ferngeblieben sind,
3) wenn Schülerinnen oder Schüler aufgrund einer Erkrankung länger als 9 Wochen am Stück den Unterricht nicht besuchen können,
4) wenn wiederholt mangelhafte Leistungen festgestellt worden sind oder wenn die Schülerin/der Schüler die in der Anlage zu dieser Sing- und Musikschule Benutzungssatzung geregelte und für sie/ihn anberaumte Stufenprüfung nicht bestanden hat oder wenn sie/er zu der Stufenprüfung nicht angetreten ist (im Falle eines schriftlich belegten, entschuldigten Fernbleibens zu dem ersten Prüftermin ist ein zweiter Termin anzusetzen),
5) wenn Schülerinnen oder Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen die Bestimmungen dieser Benutzungssatzung oder der Musikschulgebührensatzung verstoßen haben,
6) wenn die Personensorgeberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen/Schüler ihren Zahlungsverpflichtungen trotz erfolgter schriftlicher Mahnung innerhalb der Mahnfrist nicht nachgekommen sind oder
7) wenn sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten der Schülerin/des Schülers oder des Personensorgeberechtigten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.
(5) Der Ausschluss erfolgt durch die Schulleitung nachdem sie:
1) mit den beteiligten Lehrkräften Rücksprache genommen und
2) den Personensorgeberechtigten der Schülerin/des Schülers bzw. die volljährige Schülerin/den volljährigen Schüler zum beabsichtigten Ausschluss angehört hat.
(6) Der Ausschluss wird der Schülerin/dem Schüler bzw. deren Personensorgeberechtigten schriftlich mitgeteilt.
(7) Bei Ausschluss sind die fälligen Gebühren bis zum Ausscheiden der Schülerin/des Schülers zu bezahlen.