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Zitierfest

RgbSuMSBS · Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS)

§ 10 (2) RgbSuMSBS – a

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 24.06.2013.

(1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können im Rahmen der Verfügbarkeit sog. Musikschulkarten erwerben, um außerhalb der Aufnahme in die Musikschule Leistungen der Sing- und Musikschule in Form von Einzelunterricht in Anspruch nehmen zu können. Die Musikschulkarten sollen für Erwachsene die Möglichkeit eröffnen, früher erworbene Kenntnisse wieder aufzufrischen.

(2) Die Musikschulkarten werden hierbei in folgenden Varianten angeboten:

  • a) 6er Karte für 6 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten, die ab Ausstellung 6 Monate Gültigkeit besitzt.
  • b) 12er Karte für 12 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten, die ab Ausstellung 12 Monate Gültigkeit besitzt.

Die Musikschulkarten sind personalisiert und nicht übertragbar. Bereits in die Musikschule aufgenommene Schülerinnen und Schüler können keine Musikschulkarte erwerben oder verwenden. Mehrfachausgaben von Musikschulkarten für identische Zeiträume an einen Nutzer sind ebenfalls ausgeschlossen.

(3) Die Unterrichtseinheit findet außerhalb des regulären Unterrichtsangebots nach individueller Vereinbarung mit der Lehrkraft an der Musikschule statt. Die Lehrkraft zeichnet auf der Musikschulkarte die erhaltene Unterrichtsstunde im Termin ab. Es besteht kein Anspruch auf eine Unterrichtseinheit bei einer bestimmten Lehrkraft oder zu einem bestimmten Termin. Die Unterrichtsstunden der in die Musikschule aufgenommenen Schülerinnen und Schüler werden vorrangig bedient. Instrumente werden an Nutzer der Musikschulkarten nicht verliehen.

(4) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung oder Fernbleiben des Nutzers ausfallen, gelten als gegeben; durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen ausgefallener Unterricht gilt als nicht erteilt.

(5) Ein Nutzer kann ausgeschlossen werden, falls dieser wiederholt unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt oder sonstige schwerwiegende Gründe im Verhalten gegeben sind, die einen Ausschluss erforderlich machen.

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„Was regelt § 10 (2) RgbSuMSBS? Zitiere den Wortlaut.“

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