(1) Eine Ermäßigung auf die gemäß dieser SuMGS i.V.m. dem Gebührenverzeichnis erhobenen Gebühren wird nach Maßgabe der folgenden Absätze für Inhaber des Stadtpasses, des Landkreispasses sowie als Geschwisterermäßigung gewährt. Eine Kombinierung dieser Ermäßigungen ist ausgeschlossen. Ein Bonus gemäß § 7 der Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule (SuMSBS) i.V.m. dem Anhang zur SuMSBS wird bei Vorliegen der dort geregelten Bonuskriterien neben einer der in Satz 1 geregelten Gebührenermäßigungsfälle gewährt.
(2) Auf die gemäß der Ziffern 1.1 bis 7.3 des Gebührenverzeichnisses erhobenen Gebühren werden für
- a) Inhaber des Stadtpasses 75 % und für
- b) Inhaber des Landkreispasses 50 %
Ermäßigung gewährt.
(3) Bei Teilnahme mehrerer Geschwisterkinder einer Familie am Unterricht der Sing- und Musikschule nach Ziffer 1.1 bis 7.3 des als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnisses ermäßigt sich die Gebühr wie folgt (es zählen nur Geschwister die einen kostenpflichtigen Unterricht besuchen):
- a) bei zwei Geschwistern um 10 % der Gebühr für beide Geschwister
- b) bei drei Geschwistern um 20 % der Gebühr für alle drei Geschwister
- c) bei vier Geschwistern um 30 % der Gebühr für alle vier Geschwister
- d) bei fünf und mehr Geschwistern um 40 % der Gebühr für alle Geschwister.
Diese Ermäßigung wird für alle Geschwisterkinder, jedoch jeweils nur für ein Unterrichtsfach – und zwar für das mit der höchsten Gebühr – gewährt.
(4) Auf Mietgebühren für Instrumente gibt es keine Ermäßigungen.
(5) Alle Ermäßigungen werden nur auf schriftlichen Antrag ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird, längstens jedoch bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres, gewährt und auf volle Eurobeträge aufgerundet. Dem Antrag sind Nachweise über die Anspruchsvoraussetzung beizufügen. Fällt der Grund der Ermäßigung weg, ist dies unverzüglich der Sing- und Musikschule schriftlich mitzuteilen.