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Zitierfest

RgbSuMGS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 8a RgbSuMGS – Angebot für volljährige Wiedereinsteiger (Musikschulkarten)

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.07.2005.

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausgabe der Musikschulkarte und ist bei Ausstellung sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.

(2) Bei einem Ausschluss des Nutzers vom Unterricht oder einer Erkrankung des Nutzers für mehr als einen Monat werden die im Geltungszeitraum nicht genutzten Einheiten auf Antrag anteilsmäßig (je 1/6 bei der 6er bzw. 1/12 bei der 12er Karte) zurückerstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.

(3) Die §§ 5 bis 8 finden auf die Musikschulkarten keine Anwendung.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 8a RgbSuMGS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 8a RgbSuMGS? Zitiere den Wortlaut.“

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