(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Ausgabe der Musikschulkarte und ist bei Ausstellung sofort in voller Höhe zur Zahlung fällig.
(2) Bei einem Ausschluss des Nutzers vom Unterricht oder einer Erkrankung des Nutzers für mehr als einen Monat werden die im Geltungszeitraum nicht genutzten Einheiten auf Antrag anteilsmäßig (je 1/6 bei der 6er bzw. 1/12 bei der 12er Karte) zurückerstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.
(3) Die §§ 5 bis 8 finden auf die Musikschulkarten keine Anwendung.