(1) Bei Erkrankung eines Schülers, die zu mehr als drei versäumten Unterrichtsstunden führt, werden auf schriftlichen Antrag die Unterrichtsgebühren für die Dauer der Erkrankung je versäumte Unterrichtsstunde mit einem Achtunddreißigstel der Jahresgebühr (anteilmäßige Erstattung) erstattet. Die Erkrankung ist mit ärztlichem Zeugnis nachzuweisen.Bei berechtigter Abmeldung während des Schuljahres gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a und c der Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS) werden die Unterrichtsgebühren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schüler wirksam ausgeschieden ist bzw. zu dem der Ersatzschüler den freiwerdenden Unterricht weiterbelegt, anteilmäßig erstattet.
(2) Durch Erkrankung der Lehrkraft oder aus sonstigen zwingenden dienstlichen Gründen (Fortbildung oder dienstliche Verpflichtung) ausgefallener Unterricht ist bis zu drei Stunden pro Schuljahr gebührenpflichtig. Darüber hinaus ausgefallener Unterricht wird anteilsmäßig erstattet.
(3) Erstattungen erfolgen am Ende des Schuljahres.
(4) Bei einem Ausscheiden innerhalb der Probezeit und während des Schuljahres ist statt der Jahresgebühr für jeden angefangenen Monat 1/12 der Jahresgebühr zu entrichten.