(1) Die Jahresgebühr ist am 10. des dem Unterrichtsbeginn folgenden Monats fällig; im Regelfall -Unterrichtsaufnahme mit Schuljahresbeginn im September - also am 10. 0ktober. Sind Ratenzahlungen möglich und wird diese Möglichkeit in Anspruch genommen, gelten folgende Fälligkeitstermine:
1) bei zwei Raten: 10. Oktober und 10. März;
2) bei drei Raten: 10. Oktober, 10. Januar und 10. Mai;
3) bei zwölf Raten jeweils am 10. jeden Monats.
(2) Abweichend von Abs. 1 wird bei einer Unterrichtsaufnahme in den Monaten September und Oktober in den Fächern Singen, Instrumentalklasse und Chor die Jahresgebührt erst zum 10. Dezember fällig.
(3) Gebührensätze bis einschließlich 60,00 € sind in einem Betrag zu entrichten.
(4) Gebührensätze von mehr als 60,00 €, jedoch unter 180,00 € je Schuljahr können in zwei gleichen Raten entrichtet werden.
(5) Gebührensätze ab 180,00 € je Schuljahr können in drei oder zwölf gleichen Raten entrichtet werden.