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Zitierfest

RgbSuMGS · Sing- und Musikschulgebührensatzung der Stadt Regensburg

§ 2 RgbSuMGS – Gebührenschuldner

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.07.2005.

(1) Gebührenschuldner ist, wer am Unterricht oder an Kursen der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg teilnimmt. Die Gebühren für die Gebrauchsüberlassung eines Instruments schuldet derjenige, dem das Instrument überlassen wird.

(2) Gebührenschuldner sind bei Minderjährigen auch die zu deren Unterhalt gesetzlich Verpflichteten.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

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„Was regelt § 2 RgbSuMGS? Zitiere den Wortlaut.“

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