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Zitierfest

RgbStVO · Stadion-Verordnung der Stadt Regensburg

§ 5 RgbStVO – Ausnahmen, Anordnungen für den Einzelfall

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.06.2015.

(1) Im Einzelfall können aus wichtigen Gründen Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.

(2) Zur Verhütung von Gefahren können für den Einzelfall weitergehende Anordnungen erlassen werden.

(3) Die Veranstalter/Veranstalterinnen und Besucher/Besucherinnen haben den Anordnungen der zuständigen Behörden Folge zu leisten. Die Besucher/Besucherinnen haben Anordnungen des Kontroll- und Ordnungsdienstes sowie des Stadionsprechers/der Stadionsprecherin zu beachten.

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„Was regelt § 5 RgbStVO? Zitiere den Wortlaut.“

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