(1) Die Ordnung in den Stadionanlagen ist aufrecht zu erhalten; die Regelungen der §§ 2 und 3 sind durchzusetzen.
(2) Erkennbar Berauschte sind aus den Stadionanlagen zu verweisen, wenn durch deren Verhalten eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist.
(3) Vor Beginn des Besuchereinlasses ist dafür zu sorgen, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrechterhalten bleibt.
(4) Durch frühzeitigen Einlass der Besucher/Besucherinnen sind vermeidbare Ansammlungen außerhalb der Stadionanlagen und damit mögliche Störungen zu vermeiden.
(5) Ergibt sich bereits im Kartenvorverkauf ein ausverkauftes Stadion, so ist auf diese Situation über die örtlichen Medien aufmerksam zu machen.
(6) Wenn Ordner/Ordnerinnen eingesetzt werden, müssen diese geeignet und in nicht berauschtem Zustand sein.
(7) Der Veranstalter/Die Veranstalterin hat dafür Sorge zu tragen, dass sich die notwendigen eingesetzten Sanitätsdienstkräfte ab Einsatzbeginn an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten und ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung des Stadions ständig gewährleistet ist.
(8) Der/Die jeweilige Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin oder dessen Beauftragter/deren Beauftragte ist der Polizei auf Anforderung zu benennen und steht als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei bei Bedarf zur Verfügung. Er/Sie arbeitet mit der Polizei zusammen.