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Zitierfest

RgbStVO · Stadion-Verordnung der Stadt Regensburg

§ 3 RgbStVO – Verhalten der Besucher/Besucherinnen in den Stadionanlagen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 15.06.2015.

(1) In den Stadionanlagen hat sich jeder Besucher/jede Besucherin so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(2) Es ist in den Stadionanlagen verboten:

1) Bereiche zu betreten, die nicht für Besucher/Besucherinnen zugelassen sind;

2) nicht für den allgemeinen Gebrauch vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Dämme, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielflächen, Beleuchtungsanlagen, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;

3) in den Rettungswegen unbefugt zu sitzen oder zu stehen;

4) Behältnisse mit schädlichem Inhalt, Substanzen, die ätzen oder färben oder Gegenstände mitzuführen, die als Hieb-, Stoß- oder Stichwaffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können oder Waffen mitzubringen,

5) Tiere mitzuführen;

6) pyrotechnische Gegenstände aller Art, Rauchpulver oder Leuchtkugeln mitzuführen, abzubrennen oder abzuschießen sowie offenes Feuer jeglicher Art zu entfachen;

7) bauliche Anlagen, sonstige Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;

8) die Stadionanlagen durch Wegwerfen von Sachen oder in sonstiger Weise zu verunreinigen oder außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten;

9) Laser-Pointer mitzuführen oder zu verwenden,

10) gewaltverherrlichendes, rassistisches, fremdenfeindliches, rechts- oder linksradikales Propagandamaterial mitzuführen, gewaltverherrlichende, rassistische, fremdenfeindliche, rechts- oder linksradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, zu Gewalttaten gegen Personen oder Sachen aufzurufen sowie Bevölkerungsgruppen durch Äußerungen oder Gesten zu diskriminieren,

11) ohne Erlaubnis des Stadionbetreibers/der Stadionbetreiberin Waren oder Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen,

12) das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwägen, sowie das Nächtigen,

13) Blumen- und Sträucheranpflanzungen und Grünanlagen vorsätzlich zu betreten oder vorsätzlich zu verunreinigen.

(3) Es ist zusätzlich im Stadioninnenbereich verboten:

1) in einem erkennbar berauschten Zustand den Stadioninnenbereich zu betreten,

2) Gegenstände auf Spielflächen oder in Zuschauerbereiche zu werfen oder Flüssigkeiten vorsätzlich zu verschütten,

3) in Zugängen sowie Auf- und Abgängen zu den Besucherplätzen unbefugt zu sitzen oder zu stehen,

4) alkoholische Getränke aller Art mitzubringen,

5) aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellte Gegenstände, z. B. Glasflaschen, Becher, Krüge oder Dosen mitzubringen,

6) schallerzeugende Geräte (z.B. Megaphone, Sirenen, Pressluftfanfaren, Trommeln) mitzuführen oder zu betreiben; der/die Veranstalter/Veranstalterin darf abweichend davon im Bereich der einheimischen Fans und im Bereich der Gästefans jeweils bis zu drei Megaphone und jeweils bis zu drei unten offene oder einsehbare Trommeln inkl. einem Satz Trommelstöcke je Trommel zulassen,

7) Fahnenstangen oder Transparentstangen aus Holz oder Plastik-Leerrohren mitzuführen, die länger als 2,0 m sind oder einen Durchmesser von mehr als 3 cm haben sowie Doppelhalter; das Verbot gilt nicht soweit nach Absprache zwischen Veranstalter/Veranstalterin und der Polizei der Veranstalter/die Veranstalterin einzelnen Personen eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, die längere oder stärkere Fahnenstangen oder Transparentstangen oder Doppelhalter zulassen.

(4) Soweit auf der Eintrittskarte ein besonderer Platz angegeben ist, darf für die jeweilige Veranstaltung nur der angegebene Platz eingenommen werden.

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