(1) Im Stadioninnenbereich dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die Veranstaltungen auf eine andere Art nachweisen können.
(2) Jeder Besucher/jede Besucherin ist beim Betreten des Stadioninnenbereichs und auf Verlangen auch im Stadioninnenbereich verpflichtet, seine/ihre Eintrittskarte oder seinen/ihren Berechtigungsausweis auf Verlagen vorzuzeigen und zur Überprüfung auszuhändigen.
(3) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch den Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu kontrollieren, ob sie auf Grund von Alkohol- und Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder Gegenständen, deren Mitführen nach den Bestimmungen dieser Verordnung oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verboten ist, ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Kontrollberechtigung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände. Im Weigerungsfall kann der Zutritt verwehrt werden.
(4) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, bei denen aufgrund ihres Auftretens oder Zustandes davon auszugehen ist, dass ihre Anwesenheit eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachwerte Dritter darstellt, sind zurückzuweisen und am Betreten des Stadioninnenbereichs zu hindern. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein Stadionverbot ausgesprochen worden ist.