(1) Die Verordnung gilt für Veranstaltungen in den Stadionanlagen, die gebildet werden vom umfriedeten Bereich des Stadions (Stadioninnenbereich) und dem Außenbereich des Stadions.
(2) Die Stadionanlagen umfassen die in dem beigefügten Lageplan im Maßstab 1:4000 gekennzeichneten Flächen einschließlich der drei Unterführungen unter der südlichen Anschlussstelle Regensburg-Universität der BAB A 3. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes bleiben unberührt.