Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer
1) sich entgegen § 2 Abs. 1 ohne gültige Eintrittskarte oder sonstigen Nachweis der Aufenthaltsberechtigung im Stadioninnenbereich aufhält,
2) entgegen § 3 Abs. 1 in den Stadionanlagen durch sein/ihr Verhalten andere gefährdet oder schädigt,
3) den Verboten des § 3 Abs. 2 zuwider handelt,
4) den Verboten des § 3 Abs. 3 zuwider handelt,
5) entgegen § 4 Abs. 1 die Ordnung in den Stadionanlagen nicht aufrecht erhält oder die Regelungen der §§ 2 und 3 nicht durchsetzt, obgleich die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch deren Verletzung gestört wird,
6) entgegen § 4 Abs. 2 erkennbar Berauschte, die durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, nicht aus den Stadionanlagen verweist,
7) entgegen § 4 Abs. 3 nicht dafür sorgt, dass sämtliche Ausgänge und Notausgänge in voller Breite frei und ungehindert benutzbar sind und dieser Zustand bis zum Verlassen des letzten Besuchers/der letzten Besucherin aufrecht erhalten bleibt,
8) entgegen § 4 Abs. 6 nicht geeignete Ordner/Ordnerinnen oder Ordner/Ordnerinnen in berauschtem Zustand einsetzt,
9) entgegen § 4 Abs. 7 als Veranstalter/als Veranstalterin nicht dafür Sorge trägt, dass sich die Sanitätsdienstkräfte an den ihnen zugewiesenen Plätzen aufhalten oder ihre Verfügbarkeit bis zur Leerung des Stadions nicht ständig gewährleistet ist,
10) entgegen § 4 Abs. 8 den Veranstalter/die Veranstalterin oder den Beauftragten/die Beauftragte der Polizei auf deren Anforderung nicht benennt oder als Verantwortlicher/Verantwortliche der Polizei bei Bedarf nicht zur Verfügung steht oder mit der Polizei nicht zusammenarbeitet,
Anordnungen nach § 5 Abs. 3 nicht nachkommt.