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Zitierfest

RgbStS · Stellplatzsatzung der Stadt Regensburg

§ 8 RgbStS – Anforderungen an die Herstellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 11.02.2013.

(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Auf Art. 7 BayBO wird hingewiesen.

(3) Stellplatzflächen mit mehr als fünf Kfz-Stellplätzen sind mit Gehölzen einzufassen. Bei Stellplatzflächen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen soll mit Gehölzen eine Verschattung der Stellplätze erreicht werden.

(4) Stellplätze sind so zu errichten, dass sich die Zu- und Abfahrt zum Grundstück auf eine Stelle bündelt. Von der Bündelung auf eine Stelle soll nach § 11 eine Abweichung zugelassen werden bei Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen oder bei Gewerbe- und Industriegrundstücken.

(5) Stellplätze für Fahrräder müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Jeder Stellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Fläche eines Stellplatzes für Fahrräder einschließlich Bewegungsfläche soll mindestens 2 qm pro Fahrrad betragen. Ab 10 notwendiger Fahrradstellplätze sind außerhalb des Bereichs der Zone I (Anlage 2) je 10 Stellplätze zusätzlich 6 m² Fläche für Lastenräder und Anhänger vorzusehen. Bei anderen technischen Lösungen mit geringerem Flächenbedarf können geringere Ansätze für den Abstellbedarf angenommen werden.

(6) Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. Aufzüge leicht erreichbar und gut zugänglich sein. Ist eine Unterbringung der Stellplätze im Gebäude nicht möglich, müssen überdachte Anlagen zum An- oder Abschließen von Fahrrädern vorhanden sein.

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