(1) Eine Ablösung der Stellplatzpflicht für Kfz ist auf begründeten Antrag möglich, wenn die erforderlichen Stellplätze weder auf dem Baugrundstück noch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe hergestellt werden können. Eine Ablösung für Fahrradstellplätze ist nicht möglich.
(2) Nicht zulässig ist eine Ablösung
- a) im Bereich der Zone I (Anlage 2) bei Gaststätten, außer bei Freisitzflächen (FSF) der Gaststätten, soweit die FSF die Gastraumfläche (GRF) übersteigt,
- b) im Bereich der Zone I (Anlage 2) bei Diskotheken und Spielhallen,
- c) außerhalb des Bereiches der Zone I (Anlage 2) bei Wohnnutzung.
(3) In den Fällen der Ablösung ist vom Bauherrn ein Vertrag mit der Stadt Regensburg zu schließen. Vom Bauherrn ist als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung eine Sicherheit (Bankbürgschaft) oder Barzahlung in Höhe des Ablösungsbetrages zu leisten.
(4) Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt
- a) in Zone I (Anlage 2): 20.300 Euro
- b) in Zone II (Anlage 2): 12.100 Euro
- c) im restlichen Stadtgebiet: 8.000 Euro