(1) Haben mehrere Personen die gleiche Fläche zu reinigen (§ 1 Abs. 2), so sollen sie die Reinigungsarbeiten durch schriftliche Vereinbarung aufteilen. Im Rahmen der vereinbarten Aufteilung werden die Beteiligten von der Pflicht, die Reinigung gemeinsam zu tragen, frei. Voraussetzung hierfür ist, daß die Vereinbarung bei der Stadt hinterlegt wird.
(2) Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Stadt auf Antrag eines Beteiligten die Aufteilung der Reinigungsarbeiten nach Gesichtspunkten der Billigkeit regeln. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.