(1) Öffentliche Straßen im Sinn dieser Verordnung sind alle Straßen (einschließlich Bundesstraßen), Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Zu den Straßen zählen auch die Bestandteile i. S. d. Art. 2 BayStrWG, insbesondere die der Straße dienenden Gräben, Böschungen, Stützmauern, Bankette und Grünstreifen.
(2) Öffentliche Verkehrsflächen sind dem öffentlichen Verkehr dienenden Teile der öffenlichen Straße wie Fahrbahnen, Standspuren, Haltebuchten und Geh- und Radwege.
(3) Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände sowie einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(4) Ein Grundstück wird über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich gesicherter Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann.