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Zitierfest

RgbStrReinVO · Straßenreinigungsverordnung der Stadt Regensburg

§ 4 RgbStrReinVO – Räumliche Ausdehnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.2011.

(1) Die Verpflichtung eines Vorderliegers umfasst den Teil der öffentlichen Verkehrsfläche, der wie folgt begrenzt wird:

  • a) durch gemeineinsame Grenze des Vorderliegergrundstücks mit dem Straßengrundstück;
  • b) durch die Mittellinie des Straßengrundstücks, die sich ergibt, wenn die Straßenbestandteile, die nicht öffentliche Verkehrsflächen sind, außer Betracht bleiben;
  • c) durch die von den Endpunkten der gemeinsamen Grenze aus senkrecht zur Mittellinie nach Buchstabe b) verlaufenden Verbindungslinien; sind senkrechte Verbindungslinien zu der Mittellinie nach Buchstabe b) nicht möglich oder läßt sich eine solche Mittellinie nicht feststellen, so tritt anstelle dieser Mittellinie eine Parallele zur Grenze nach Buchstabe a) die von dieser Grenze acht Meter entfernt ist.

Die Tiefe der Reinigungsfläche beträgt jedoch höchstens acht Meter.

(2) Bei Eckgrundstücken an Straßenkreuzungen vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Mittellinien nach Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b); Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Eckgrundstücken an Straßeneinmündungen gilt dies sinngemäß.

(3) Die Verpflichtung eines Hinterliegers umfasst die Reinigungsfläche des Vorderliegers, dem er zugeordnet ist. Ein Hinterlieger ist demjenigen Vorderlieger zugeordnet, über dessen Grundstück er Zugang oder Zufahrt zu derselben öffentlichen Straße nehmen darf, an die auch das Vorderliegergrundstück angrenzt. Sind mehrere Grundstücke duch einen Privatweg über eine öffentliche Straße erschlossen, so sind die Hinterlieger demjenigen Vorderlieger zugeordnet. dessen Grundstück durch den Privatweg miterschlossen wird.

(4) Führt die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 zu unbilligen Ergebnissen, so kann die Stadt durch Anordnung für den Einzelfall die räumliche Abgrenzung abweichend festlegen.

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