Von der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) mit c) sind befreit die Eigentümer und die zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten (§ 1 Abs. 1 Satz 2) für diejenigen Verkehrsflächen, die an die städtische Straßenreinigung angeschlossen sind.
RgbStrReinVO · Straßenreinigungsverordnung der Stadt Regensburg
§ 3 RgbStrReinVO – Wahrnehmung der Straßenreinigungspflicht
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 27.06.2011.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 RgbStrReinVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 3 RgbStrReinVO? Zitiere den Wortlaut.“