(1) Die Verpflichteten haben dafür zu sorgen, dass die öffentlichen Verkehrsflächen in reinlichem Zustand gehalten werden. Zu diesem Zweck sind die öffentlichen Verkehrsflächen
- a) zu kehren und einschließlich der Aufsätze der Einlaufschächte zu reinigen; der Kehricht ist unverzüglich wegzuschaffen und darf weder in Kanalschächte und Einlaufschächte noch in Straßengräben verbracht werden; Hydranten, Wasserentnahmestellen, Wasser- und Gasabsperrschieber, Schächte aller Art und ähnliche Einrichtungen sind freizuhalten;
- b) bei Trockenheit zur Vermeidung von übermäßiger Staubentwicklung zu besprengen oder mit anderen geeigneten Mitteln zu behandeln;
- c) von Gras, Unkraut und ähnlichem zu befreien;
- d) bei Bedarf, insbesondere bei Tauwetter, durch Freimachen der Straßenrinnen, Einlaufschächte und Straßengräben zu entwässern.
(2) Soweit nicht infolge besonderer Verschmutzung eine Reinigung erforderlich ist, haben die Verpflichteten die öffentlichen Straßen nach der Zuteilung der öffentlichen Straßen zu den Reinigungsklassen
1 = Verkehrsflächen mit hohem Reinigungserfordernis, wöchentlich fünfmal,
2 = Verkehrsflächen mit normalem Reinigungserfordernis, wöchentlich dreimal oder
3 = Verkehrsflächen mit geringem Reinigungserfordernis, wöchentlich einmal,
zu reinigen. Die Zuteilung der öffentlichen Straßen zu den Reinigungsklassen 1 und 2 erfolgt in einem Verzeichnis, das Anlage und Bestandteil dieser Verordnung ist. Alle nicht im Verzeichnis aufgeführten öffentlichen Straßen gehören der Reinigungsklasse 3 an. Treffen an Kreuzungen Verkehrsflächen zusammen, die in verschieden Klassen eingestuft sind, so ist für die Kreuzungsfläche die Klasse der Verkehrsfläche mit dem höheren Reinigungserfordernis zugrunde zu legen.