(1) Die Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der geschlossenen Ortslage an öffentliche Straßen angrenzen (Vorderlieger) oder über sie erschlossen werden (Hinterlieger), sind zur Reinigung der öffentlichen Straßen auf eigene Kosten verpflichtet.Besteht an einem pflichtigen Grundstück ein Erbbaurecht, ein Nießbrauch, ein Dauerwohn- oder Dauernutzungsrecht oder ein Wohnungsrecht nach § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches, so sind die Eigentümer und zur Nutzung dinglichen Berechtigten verpflichtet.
(2) Mehrere Verpflichtete tragen die Reinigungspflicht gemeinsam. Das gleiche gilt für Vorder- und Hinterlieger, soweit sie für die gleiche Reinigungsfläche verpflichtet sind und für sonstige Fälle, soweit sich Reinigungsflächen überlagern, die verschiedenen Grundstücken zugeordnet sind. § 5 bleibt unberührt.
(3) Wird ein Grundstück von mehreren öffentlichen Straßen aus erschlossen, ohne an diese zu grenzen oder grenzt es an mehrere öffentliche Straßen an, ohne von allen zugänglich zu sein, so besteht die Verpflichtung nach Abs. 1 für jede dieser Straßen.
(4) Die den Verursacher treffende Pflicht zur Beseitigung besonderer Verunreinigungen einer öffentlichen Straße nach Art. 16 BayStrWG bleibt unberührt.