(1) Die nach § 1 der Straßenreinigungsverordnung zur Reinigung der öffentlichen Verkehrsflächen verpflichteten Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken haben das Recht und die Pflicht, zur Erfüllung ihrer Reinigungspflicht nach § 2 der Straßenreinigungsverordnung sich nach Maßgabe dieser Satzung an die städtische Straßenreinigung anzuschließen und diese zu benutzen.
(2) Von der Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung wird auf Antrag Befreiung erteilt, wenn der Anschluss und die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar sind. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt Regensburg einzureichen. Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.