(1) Die Stadt Regensburg unterhält und betreibt eine Straßenreinigungsanstalt (städtische Straßenreinigung) als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Die Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsflächen zu reinigen.
(2) Die städtische Straßenreinigung übernimmt die Reinigung der nach § 3 angeschlossenen öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) mit c) der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung).