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Zitierfest

RgbStrReinS · Straßenreinigungssatzung der Stadt Regensburg

§ 1 RgbStrReinS – Öffentliche Einrichtung und Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 17.12.1979.

(1) Die Stadt Regensburg unterhält und betreibt eine Straßenreinigungsanstalt (städtische Straßenreinigung) als öffentliche Einrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. Die Anstalt hat die Aufgabe, öffentliche Verkehrsflächen zu reinigen.

(2) Die städtische Straßenreinigung übernimmt die Reinigung der nach § 3 angeschlossenen öffentlichen Verkehrsflächen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) mit c) der Verordnung über die Reinigung der öffentlichen Wege, Straßen und Plätze in der Stadt Regensburg (Straßenreinigungsverordnung).

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