Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbStatS · Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg (Statistikstellen-Satzung - StatS)

§ 6 RgbStatS – Geheimhaltung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.07.1993.

Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gemacht oder zu diesem Zweck an die Statistikstelle übermittelt werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer solchen Statistik betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Statistikstelle ist in ihrem Bereich auch für die Einhaltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für folgende Vorschriften des BayStatG: Art. 25 i. V. m. Art 14 (Erhebungsbeauftragte), Art. 15 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale), Art. 17 (Geheimhaltung), Art. 18 (Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben) und Art. 19 (Hinweispflicht).

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 6 RgbStatS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 6 RgbStatS? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten