Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gemacht oder zu diesem Zweck an die Statistikstelle übermittelt werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer solchen Statistik betraut sind, geheimzuhalten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Statistikstelle ist in ihrem Bereich auch für die Einhaltung besonderer gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich, insbesondere für folgende Vorschriften des BayStatG: Art. 25 i. V. m. Art 14 (Erhebungsbeauftragte), Art. 15 (Erhebungs- und Hilfsmerkmale), Art. 17 (Geheimhaltung), Art. 18 (Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben) und Art. 19 (Hinweispflicht).
RgbStatS · Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg (Statistikstellen-Satzung - StatS)
§ 6 RgbStatS – Geheimhaltung
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.07.1993.
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