(1) Statistische Daten aus der Verwaltungstätigkeit und aus statistischen Erhebungen werden, soweit gesetzlich zulässig, für die kommunale Planung und Entscheidungsvorbereitung in der Statistikstelle gespeichert und dort, wenn möglich bzw. notwendig, fortgeschrieben. Nicht mehr benötigte Daten sind zu löschen.
(2) Auswertungen, auch kombinierte Auswertungen mit Datenbeständen aus anderen statistischen Quellen, werden - soweit zulässig - im Einvernehmen mit den die Statistikdaten liefernden Verwaltungsstellen und Ämtern durchgeführt.