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Zitierfest

RgbStatS · Satzung über die Kommunalstatistik der Stadt Regensburg (Statistikstellen-Satzung - StatS)

§ 4 RgbStatS – Datengewinnung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 26.07.1993.

(1) Statistische Daten und Datenquellen

1) Statistische Daten sind Daten, die der statistischen, nicht auf den Einzelfall bezogenen Auswertung dienen.

2) Daten zur statistischen Auswertung können -soweit dem nicht Rechtsvorschriften entgegenstehen - gewonnen werden aus: der laufenden Verwaltungstätigkeit (unter Beachtung von Abs. 3), statistischen Erhebungen im Rahmen der gesetzlich angeordneten Statistik (Auftragsstatistik), eigenen bzw. im Auftrag der Stadt von Dritten durchgeführten statistischen Erhebungen und Umfragen, fremden statistischen Erhebungen und sonstigen Datenquellen.

  • a) der laufenden Verwaltungstätigkeit (unter Beachtung von Abs. 3),
  • b) statistischen Erhebungen im Rahmen der gesetzlich angeordneten Statistik (Auftragsstatistik),
  • c) eigenen bzw. im Auftrag der Stadt von Dritten durchgeführten statistischen Erhebungen und Umfragen,
  • d) fremden statistischen Erhebungen und
  • e) sonstigen Datenquellen.

(2) Statistische Erhebungen und Umfragen

1) Statistische Erhebungen sind Datenbeschaffungen zur statistischen Auswertung. Hierzu gehören insbesondere Erhebungen im Rahmen der Auftragsstatistik einschließlich der Großzählungen sowie eigene Erhebungen der Stadt und Bevölkerungsumfragen.

2) Eigene statistische Erhebungen werden nur durchgeführt, wenn sie zur Erfüllung des Informationsbedarfs zwingend und die vorhandenen Datenquellen ausgeschöpft sind.

3) Bei eigenen statistischen Erhebungen und Bevölkerungsumfragen sind die Angaben grundsätzlich freiwillig. Die Befragten sind auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben und die Verwendung für ausschließlich statistische Aufgaben gemäß Art. 19 BayStatG ausdrücklich hinzuweisen.

4) Die Anordnung von Statistiken mit Auskunftspflicht ist nach Art. 23 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 BayStatG durch gesonderte Satzung möglich, wenn hierfür ein besonderes Erfordernis besteht.

5) Können benötigte statistische Daten nicht im Rahmen der Verwaltungsstätigkeit der Dienststellen gewonnen werden, so führt grundsätzlich die Statistikstelle die statistischen Erhebungen durch.

6) Werden von anderen Dienststellen der Stadt statistische Erhebungen durchgeführt oder in Auftrag gegeben, sind diese mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Verwertung mit der Statistikstelle inhaltlich und methodisch abzustimmen.

(3) Datengewinnung aus Verwaltungsvollzug

Statistische Daten sind, soweit sie aus dem Verwaltungsvollzug gewonnen werden, innerhalb der Verwaltung grundsätzlich dort aufzunehmen, wo sie originär anfallen und wo die Verantwortung für ihre inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit und Vollzähligkeit liegt.

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