(1) Grundsatz
Die Statistikstelle (Abteilung Statistik im Amt für Stadtentwicklung) ist räumlich, personell und organisatorisch von anderen Verwaltungsstellen, auch innerhalb des Amtes für Stadtentwicklung, getrennt zu führen.
(2) Räumliche Abschottung
1) Die Räume der Statistikstelle, in denen geschützte Einzeldaten verwahrt oder bearbeitet werden, sind besonders gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. Gleiches gilt für außerhalb der unmittelbaren Diensträume gelegenen Aufbewahrungs- und Lagereinrichtungen.
2) Die nach §§ 2 und 3 dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben dürfen nur in diesem abgeschotteten Bereich wahrgenommen werden. Andere Aufgaben dürfen dort nicht durchgeführt werden.
3) Der Zutritt zu den Räumen der Statistikststelle ist grundsätzlich nur den dort eingesetzten Dienstkräften sowie Dienstvorgesetzten und den mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen gestattet. Dritte dürfen sich in diesen Räumlichkeiten nur unter Aufsicht von Mitarbeitern der Statistikstelle aufhalten. Dies gilt auch für Dienstvorgesetzte im Rahmen ihrer Pflichtausübung sowie für Reinigungs- und technisches Wartungspersonal. Die zuständige Hausverwaltung ist in Notfällen außerhalb der Dienstzeiten ohne Aufsicht zugangsberechtigt.
(3) Personelle Abschottung
1) Die in der Statistikstelle tätigen Personen müssen die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten (Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 und 3 BayStatG).
2) Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen statistische Einzelangaben und gelegentlich ihrer Tätigkeit gewonnen Erkenntnisse auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht in anderen Verfahren oder für andere Zwecke verarbeiten oder nutzen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes zugelassen ist.
3) Die in der Statistikstelle tätigen Personen dürfen nicht gleichzeitig bei anderen Dienststellen der Stadtverwaltung eingesetzt werden.
4) Die in der Statistikstelle tätigen Personen sind gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Volkszählungsgesetzes 1987 (AGVZG 1987) auf die Beachtung der Verbote nach Art. 1 Abs. 2 Satz 2 AGVZG 1987 sowie § 14 Abs. 3 des Volkszählungsgesetzes 1987 und auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses (§ 16 Abs. 1 BStatG) sowie gemäß Art. 3 Satz 2 BayStatG i. V. m. Art. 14 Abs. 2 BayDSG und - sofern es sich nicht um Amtsträger oder für den öffentlichen Bereich besonders Verpflichtete handelt - nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469, 547) und der Bayerischen Ausführungsverordnung zum Verpflichtungsgesetz vom 1.2.1975 (BayRS 2034-1-F) zu verpflichten. Insbesondere ist dabei hinzuweisen auf das Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG und Art. 17 BayStatG, das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und Art. 14 BayDSG, die Ver- und Gebote nach Art. 1 AGVZG 1987 und Art. 26 BayStatG, die Vorschriften dieser Satzung, die entsprechenden Strafvorschriften.
5) Die in der Statistikstelle tätigen Personen sind zur Einhaltung dieser Verpflichtungen auch gegenüber den Dienstvorgesetzten verpflichtet. Die sonstigen Befugnisse der Dienstvorgesetzten und der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen bleiben unberührt.
6) Im Anschluß an die Tätigkeit in der Statistikstelle sollen die Beschäftigten nicht für Aufgaben eingesetzt werden, bei denen die Nutzung der in der Statistikstelle gewonnen Erkenntnisse möglich ist.
- a) das Statistikgeheimnis nach § 16 BStatG und Art. 17 BayStatG,
- b) das Datengeheimnis nach § 5 BDSG und Art. 14 BayDSG,
- c) die Ver- und Gebote nach Art. 1 AGVZG 1987 und Art. 26 BayStatG,
- d) die Vorschriften dieser Satzung,
- e) die entsprechenden Strafvorschriften.
(4) Organisatorische Abschottung
1) Neben der persönlichen Aufsicht durch die bestellten Beschäftigten der Statistikstelle ist zusätzlich durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß die in Abs. 2 Nr. 3 genannten Zugangsberechtigten, die nicht zu den Beschäftigten der Statistikstelle gehören, keinen Zugriff und Einblick in die Unterlagen mit geschützten Daten haben, die sich in den Räumen der Statistikstelle befinden. Die gesetzlichen Befugnisse der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen bleiben davon unberührt.
2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die Statistikstelle der automatisierten Datenverarbeitung. Diese Datenverarbeitung ist so zu organisieren, daß die Einhaltung des Bayerischen Datenschutzgesetzes (Art. 3 BayStatG i. V. m. Art. 15 BayDSG) und des Statistikgeheimnisses nach § 6 dieser Satzung gewährleistet ist.
3) Für die automatisierte Verarbeitung geschützter Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gelten folgende Grundsätze: Der Zugriff auf geschützte Daten und Programme ist durch ein Paßwortsystem zu schützen und auf besonders autorisierte Dienstkräfte der Statistikstelle zu beschränken. Alle Datenträger mit geschützten Daten sind eindeutig zu kennzeichnen, zu katalogisieren und unter gesondertem Verschluß zu verwahren. Programme, die den Zugang zu geschützten Daten eröffnen sowie deren Benutzung sind zu schützen. Jede Verarbeitung geschützter Daten ist unter genauer Angabe der verwendeten Daten und Programme zu dokumentieren. Dies gilt auch, wenn die Statistikstelle Daten anderer Stellen in deren Auftrag verarbeitet. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren. Datenträger mit geschützten Daten sind nur unter Aufsicht der Statistikstelle in geschlossenen Fahrzeugen oder durch Boten in geschlossenen Transportbehältern zu befördern. Die Übergabe von geschützten Daten an autorisierte Dritte ist zu dokumentieren.
4) Zur automatisierten Verarbeitung ihrer Daten kann die Statistikstelle Personal-Computer einsetzen; diese können mit Datenübertragungsleitungen an zentrale Datenverarbeitungsanlagen angeschlossen sein. Für die Verarbeitung geschützter Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg mit Hilfe der zentralen Datenverarbeitung gelten ergänzend folgende Grundsätze: In der zentralen Datenverarbeitung sind die zum Schutz der Daten erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 30. Januar 1979 Nr. I A 7-479-314 (MABl. 1979, S. 22) zu treffen und zu gewährleisten. Mitarbeiter der zentralen Datenverarbeitung, die Zugang zu geschützten Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg haben können, sind entsprechend Abs. 4 schriftlich zu verpflichten. Ausdrucke mit geschützten Daten sind einschließlich der Fehldrucke unverzüglich von Bediensteten der Statistikstelle zu übernehmen und in deren Räume zu verbringen. Maschinenlesbare Datenträger sind in besonders geschützten Behältnissen zu verwahren, zu denen nur einzelne, besonders autorisierte Personen Zugang haben. Der Anschluß an ein Mehrzweckrechenzentrum ist nur zulässig, wenn durch besondere Sicherungsmaßnahmen eine ausschließlich statistische Verwendung der mit Hilfe von Datenträgern übermittelten Einzelangaben gewährleistet ist.
- a) Der Zugriff auf geschützte Daten und Programme ist durch ein Paßwortsystem zu schützen und auf besonders autorisierte Dienstkräfte der Statistikstelle zu beschränken.
- b) Alle Datenträger mit geschützten Daten sind eindeutig zu kennzeichnen, zu katalogisieren und unter gesondertem Verschluß zu verwahren.
- c) Programme, die den Zugang zu geschützten Daten eröffnen sowie deren Benutzung sind zu schützen.
- d) Jede Verarbeitung geschützter Daten ist unter genauer Angabe der verwendeten Daten und Programme zu dokumentieren. Dies gilt auch, wenn die Statistikstelle Daten anderer Stellen in deren Auftrag verarbeitet. Die Dokumentation ist fünf Jahre aufzubewahren.
- e) Datenträger mit geschützten Daten sind nur unter Aufsicht der Statistikstelle in geschlossenen Fahrzeugen oder durch Boten in geschlossenen Transportbehältern zu befördern. Die Übergabe von geschützten Daten an autorisierte Dritte ist zu dokumentieren.
- a) In der zentralen Datenverarbeitung sind die zum Schutz der Daten erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 30. Januar 1979 Nr. I A 7-479-314 (MABl. 1979, S. 22) zu treffen und zu gewährleisten.
- b) Mitarbeiter der zentralen Datenverarbeitung, die Zugang zu geschützten Daten der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg haben können, sind entsprechend Abs. 4 schriftlich zu verpflichten.
- c) Ausdrucke mit geschützten Daten sind einschließlich der Fehldrucke unverzüglich von Bediensteten der Statistikstelle zu übernehmen und in deren Räume zu verbringen.
- d) Maschinenlesbare Datenträger sind in besonders geschützten Behältnissen zu verwahren, zu denen nur einzelne, besonders autorisierte Personen Zugang haben.
- e) Der Anschluß an ein Mehrzweckrechenzentrum ist nur zulässig, wenn durch besondere Sicherungsmaßnahmen eine ausschließlich statistische Verwendung der mit Hilfe von Datenträgern übermittelten Einzelangaben gewährleistet ist.
(5) Der Leiter der Statistikstelle hat für die nach dieser Satzung erforderlichen Organisations- und Datenschutzmaßnahmen zu sorgen und deren Wirksamkeit regelmäßig zu überwachen.