(1) Die Aufgaben der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg werden einer organisatorisch, personell und räumlich abgeschotteten Dienststelle (Statistikstelle) übertragen. Diese nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 BayStatG wahr.
(2) Als Statistikstelle wird die Abteilung Statistik im Amt für Stadtentwicklung bestimmt. Die verantwortliche Leitung im Sinne Art. 24 Abs. 2 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 BayStatG obliegt der Leitung der Abteilung Statistik und deren Stellvertretung. Die gesetzlichen Befugnisse der mit Datenschutzaufgaben beauftragten Personen und des Dienstvorgesetzten bleiben davon unberührt. Die personelle Besetzung und die Funktionen der Mitarbeiter der Statistikstelle ergeben sich aus dem Stellenplan und dem Geschäftsverteilungsplan. Die Zu- und Abordnung von Bediensteten der Statistikstelle ist (unter Beachtung von Art. 20 Abs. 3 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BayStatG) zulässig.
(3) Die Statistikstelle darf in die Wahrnehmung nicht-statistischer Aufgaben des Verwaltungsvollzugs anderer Dienststellen der Stadt Regensburg nicht eingeschaltet werden.
(4) Die Statistikstelle kann gemäß Art. 24 Abs. 3 BayStatG durch verwaltungsinterne Verfügungen mit der Durchführung von Geschäftsstatistiken im Sinne des § 1 Abs. 3 dieser Satzung beauftragt werden.