(1) Die Stadt Regensburg betreibt zur Gewinnung der statistischen Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, eine Kommunalstatistik.
(2) Zur Kommunalstatistik der Stadt Regensburg gehören im materiellen Sinn geordnete Informationen in Form empirisch fundierter Zahlen. Statistik im instrumentellen Sinn sind die Verfahren und Methoden, nach denen (zu Zwecken der Stadtforschung, Prognosen usw.) empirisch fundierte Zahlen gewonnen, gespeichert, aufbereitet, analysiert und dargestellt werden.
(3) Nur im Rahmen der Kommunalstatistik dürfen nach Maßgabe dieser Satzung bei der Stadt Regensburg gesetzlich geschützte Daten aus unterschiedlichen Quellen und für nicht abschließend bestimmte statistische Auswertungszwecke erhoben werden.
(4) Geschäftsstatistiken im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayStatG, bei denen eine zuständige Verwaltungsstelle ihre eigenen Daten für ihre eigenen Zwecke nach den für diese Verwaltungstätigkeiten geltenden rechtlichen und organisatorischen Regelungen verarbeitet, und die Verarbeitung von Daten, die nicht dem Datenschutz oder der statistischen Geheimhaltung unterliegen, sind von den Bestimmungen dieser Satzung ausgenommen.
(5) Im Rahmen der Kommunalstatistik der Stadt Regensburg können Statistiken für die Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) durch jeweils gesonderte Satzung gemäß Art. 23 BayStatG angeordnet werden.
(6) Statistik und Stadtforschung sind auf die Bedürfnisse des Stadtrates, seiner Ausschüsse, der Verwaltung und insbesondere der kommunalen Planung auszurichten. Der Informationsbedarf der Öffentlichkeit ist zu berücksichtigen.
(7) Statistik und Stadtforschung sind nach Inhalt und Organisation so zu gestalten, daß für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Regensburg zuverlässige, vergleichbare und aktuelle statistische Informationen rasch und mit geringstmöglichen Kosten zur Verfügung gestellt werden können. Die Erfordernisse der statistischen Geheimhaltung und des Datenschutzes, insbesondere bei der Datenbereitstellung von Dienststellen, die einem besonderen Berufs- und Amtsgeheimnis unterliegen, sind zu beachten.