(1) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin verkehrt, nach Maßgabe der Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, in der Regel mit der Leitung desjenigen Amtes der Stadtverwaltung, dem das betreffende Wirkungsgebiet verwaltungsmäßig unmittelbar untersteht.
(2) Verwaltungsaufgaben innerhalb der Stadtverwaltung kommen dem Verwaltungsbeirat/der Verwaltungsbeirätin nicht zu. Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist nicht Vorgesetzter/Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte von städt. Beamten/Beamtinnen oder Beschäftigten.