- 1. Einführung und laufende Unterrichtung durch die Stadtverwaltung:
Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist alsbald nach der Bestellung in den entsprechenden Aufgabenbereich einzuführen und mit den Einrichtungen des Wirkungsgebietes bekannt zu machen. Er/Sie ist über bedeutsame Einzelheiten des Wirkungsgebietes zu informieren, soweit nicht besondere Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Insbesondere ist er/sie von bedeutsamen Planungen und wichtigen Anordnungen übergeordneter Behörden in Kenntnis zu setzen. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin, dem/der das Wirkungsgebiet verwaltungsmäßig untersteht. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
- 2. Überwachungsaufgaben des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin:
- a) Dem Verwaltungsbeirat/Der Verwaltungsbeirätin obliegt die Überwachung seines/ihres Wirkungsgebietes. Er/Sie hat sich über das Wirkungsgebiet fortlaufend zu unterrichten. Zu diesem Zweck kann er/sie mündlich oder schriftlich Auskünfte einholen. §3 Abs. 1 gilt entsprechend. Er/Sie soll die Diensträume, Einrichtungen und Betriebsstätten seines/ihres Wirkungsgebietes von Zeit zu Zeit besuchen und sich von ihrem ordentlichen Zustand sowie von der Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsgebarens überzeugen. Weisungen an Dienstkräfte aller Art der Stadtverwaltung kann er/sie nicht erteilen.
- b) Hält ein Verwaltungsbeirat/eine Verwaltungsbeirätin in Ausübung der Überwachungspflicht Maßnahmen zur Förderung einer Angelegenheit oder zur Abstellung von Missständen oder Beschwerden für geboten, so gibt er/sie die entsprechende Anregung.
- 3. Förderungsaufgaben des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin:
- a) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin hat neben der Überwachungspflicht die besondere Aufgabe, mittels Anregungen und Gutachten personelle, betriebliche, wirtschaftliche und ideelle Verbesserungen in dem betreffenden Wirkungsgebiet anzustreben und entsprechende Bestrebungen seines/ihres Aufgabenbereiches gegenüber der Verwaltung nach Kräften zu fördern.
- b) Zur Wahrnehmung der nach § 1 Abs. 1 übertragenen Betreuungsaufgabe wird der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin von der Stadtverwaltung und/oder der zu betreuenden städtischen oder stiftungseigenen Einrichtung/dem zu betreuenden Betrieb, Vermögensinbegriff oder sonstigem städt. Wirkungsgebiet über wichtige Angelegenheiten und Veränderungen zeitgerecht unterrichtet. Bei Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes soll der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin gehört werden.
- c) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin muss sich über die Einhaltung des Haushaltsplanes unterrichten. Über die noch verfügbaren Mittel ist ihm/ihr Auskunft zu erteilen.
- d) In eigenen Angelegenheiten, z.B. bei der Bewerbung um Aufträge, hat sich der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin seiner/ihrer Tätigkeit als Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin zu enthalten.