(1) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist nur dem Stadtrat verantwortlich. Er/Sie übt dieses Amt im Auftrag des gesamten Stadtrates und - soweit solche bestehen - in Beachtung seiner Beschlüsse oder der Beschlüsse von Ausschüssen aus. Er/Sie soll Mitglied des Ausschusses sein, in dem die Angelegenheiten des betreffenden Wirkungsgebietes überwiegend behandelt werden. Sofern er/sie nicht Mitglied dieses Ausschusses ist, soll er/sie an dessen Sitzungen teilnehmen, wenn wichtige, das Wirkungsgebiet betreffende Gegenstände beraten werden.
(2) Ein Stadtratsmitglied ist zur Übernahme des Amtes eines Verwaltungsbeirates/einer Verwaltungsbeirätin verpflichtet, wenn ihm dies neben der Inanspruchnahme als Stadtratsmitglied und neben seinem Hauptberuf und ohne dessen allzu große Vernachlässigung billigerweise zugemutet werden kann. Das Amt als Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin lässt die sonstigen Pflichten als Stadtratsmitglied unberührt. Es kann unabhängig von der Stadtratsmitgliedschaft abgelehnt oder niedergelegt werden; für die Ablehnung und Niederlegung gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Stadtrats.