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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 2 RgbStadtratGO – Verhältnis des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin zum Stadtrat

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist nur dem Stadtrat verantwortlich. Er/Sie übt dieses Amt im Auftrag des gesamten Stadtrates und - soweit solche bestehen - in Beachtung seiner Beschlüsse oder der Beschlüsse von Ausschüssen aus. Er/Sie soll Mitglied des Ausschusses sein, in dem die Angelegenheiten des betreffenden Wirkungsgebietes überwiegend behandelt werden. Sofern er/sie nicht Mitglied dieses Ausschusses ist, soll er/sie an dessen Sitzungen teilnehmen, wenn wichtige, das Wirkungsgebiet betreffende Gegenstände beraten werden.

(2) Ein Stadtratsmitglied ist zur Übernahme des Amtes eines Verwaltungsbeirates/einer Verwaltungsbeirätin verpflichtet, wenn ihm dies neben der Inanspruchnahme als Stadtratsmitglied und neben seinem Hauptberuf und ohne dessen allzu große Vernachlässigung billigerweise zugemutet werden kann. Das Amt als Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin lässt die sonstigen Pflichten als Stadtratsmitglied unberührt. Es kann unabhängig von der Stadtratsmitgliedschaft abgelehnt oder niedergelegt werden; für die Ablehnung und Niederlegung gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Stadtrats.

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