(1) Der Stadtrat (Plenum) kann einzelne seiner Mitglieder gemäß ihren persönlichen und beruflichen Kenntnissen, Erfahrungen, Neigungen und Interessen durch Beschluss als "Verwaltungsbeiräte/Ver-waltungsbeirätinnen" bestellen; für jeden Verwaltungsbeirat/jede Verwaltungsbeirätin kann ein Vertreter/eine Vertreterin bestellt werden. Den Verwaltungsbeiräten/Verwaltungsbeirätinnen obliegt die Aufgabe, im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung und der für den Stadtrat und die Stadtverwaltung insbesondere geltenden Bestimmungen aller Art städtische oder stiftungseigene Einrichtungen, Betriebe, Vermögensinbegriffe oder ein sonstiges städt. Wirkungsgebiet zu betreuen.
(2) Die Betreuungsaufgabe ist
1) eine informative
2) eine fördernde
3) eine überwachende.