Die zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag des Grundstockvermögens, den sonstigen Stiftungsmitteln und durch den Verbrauch des Grundstockvermögens aufgebracht. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane und Personen, die mit der Verwaltung der Stiftung befasst sind, erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
RgbStadtbauS · Satzung der "Stadtbau-GmbH Stiftung" in Regensburg
§ 4 RgbStadtbauS – Stiftungsmittel
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 14.04.1986.
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