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Zitierfest

RgbStadtbauS · Satzung der "Stadtbau-GmbH Stiftung" in Regensburg

§ 3 RgbStadtbauS – Grundstockvermögen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 14.04.1986.

1) Das Grundstockvermögen beträgt nach dem Stand vom 31.12.2014 insgesamt 158.387 Euro. Es muss in seinem Bestand nicht erhalten werden, sondern kann nach Maßgabe der Entscheidungen der Stiftungsorgane für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden bis es aufgebraucht ist.

2) Die Erweiterung des Grundstockvermögens (Eigenkapitalausstattung der Stiftung) kann auch in Form von Zustiftungen erfolgen.

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„Was regelt § 3 RgbStadtbauS? Zitiere den Wortlaut.“

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