1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 und 59 der Abgabenordnung durch die Gewährung von Zuwendungen.
2) Die Stiftung fördert die Jugend- und Altenhilfe nach § 52 AO.
3) Stiftungszuwendungen sollen überwiegend an individuell bedürftige und sozial benachteiligte Bewohnerinnen und Bewohner von Häusern im Eigentum der Stadtbau-GmbH gewährt werden, um den Verbleib und die Selbstversorgung in der eigenen Wohnung zu ermöglichen.
4) Besonders sollen Mieterinnen und Mieter finanziell in individuellen Notlagen bei wohnraumverbessernden Maßnahmen unterstützt werden.
5) Mit Mitteln der Stiftung sollen außerdem Projekte gefördert werden, die den Mieterinnen und Mietern der Stadtbau-GmbH sowie der Mietergemeinschaft dienen.