(1) Plenum und Arbeitsausschuss des Beirates zur Förderung des Sports beschließen in Sitzungen. Sie sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mängel der Ladung sind geheilt, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich entschuldigt.
(2) Die Sitzungen des Plenums und des Arbeitsausschusses sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Durch Beschluss des Ausschusses können im Einzelfall auch Nichtmitglieder zu den Sitzungen zugelassen werden.
(3) Die Beratungsgegenstände des Arbeitsausschusses bereitet der Sprecher/die Sprecherin im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vor.
(4) Der Sprecher/die Sprecherin des Arbeitsausschusses beruft den Arbeitsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein.
(5) Die Einladung des Plenums und des Arbeitsausschusses erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen können die Einladungen auch fernmündlich, ohne Einhaltung dieser Ladungsfrist zugehen.
(6) Stellungnahmen und Anfragen kann der Arbeitsausschuss auch ohne Sitzung erledigen, wenn die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Diese Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des in Abstimmung mit dem Sprecher/der Sprecherin des Arbeitsausschusses bzw. mit dessen/deren Vertretung.