(1) Anträge, die in einer Sitzung des Plenums oder des Arbeitsausschusses behandelt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens drei Tage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden bzw. Sprecherin/Sprecher einzureichen.
(2) Plenum oder Arbeitsausschuss entscheiden darüber, ob später eingegangene Anträge oder mündliche Anträge behandelt werden.