(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 524.585,27 € nach dem Stand 31.12.2020.
(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.