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Zitierfest

RgbSpeisederS · Satzung der Maria Speiseder Stiftung

§ 5 RgbSpeisederS – Stiftungsmittel

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.11.2021.

(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus

1) den Erträgen des Stiftungsvermögens

2) Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 5 RgbSpeisederS nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 5 RgbSpeisederS? Zitiere den Wortlaut.“

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