(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus
1) den Erträgen des Stiftungsvermögens
2) Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.