(1) Der Geschäftsgang richtet sich nach der vom Sicherheitsbeirat zu beschließenden Geschäftsordnung.
(2) Der Sicherheitsbeirat beschließt in Sitzungen, die mindestens zweimal jährlich abzuhalten sind. Er ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder rechtzeitig geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen.
(4) Beschlüsse des Sicherheitsbeirats werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der Abstimmmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse des Sicherheitsbeirats werden von der / dem Vorsitzenden dem Stadtrat oder seinem zuständigen Ausschuss oder, soweit Angelegenheiten der laufenden Verwaltung betroffen sind, der zuständigen Stelle zugeleitet.