(1) Die weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Sicherheitsbeirates und deren Vertreterinnen und Vertreter werden vom Stadtrat für eine Amtsdauer von 3 Jahren bestellt; sie können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abberufen werden oder ihr Amt niederlegen.
(2) Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied in der laufenden Amtszeit des Sicherheitsbeirates aus dem Bereich, für den es in den Sicherheitsbeirat bestellt ist, aus, so ist aus dem betroffenen Bereich ein neuer Besetzungsvorschlag einzuholen. Der Stadtrat beruft das scheidende Mitglied ab und bestellt für die verbleibende Amtsperiode ein neues Mitglied in den Sicherheitsbeirat.